Schutz des Wolfes
Gesetzlicher Status
Wölfe werden international in verschiedenen Naturschutzabkommen berücksichtigt.
Seit 1977 wird der Wolf in Anhang II des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, dem Washingtoner Artenschutzabkommen geführt. Das Washingtoner Artenschutzabkommen wird im Gebiet der Europäischen Union einheitlich durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (VO 338) unmittelbar geltend umgesetzt. In der Verordnung wird der Wolf in Anhang A geführt. Ausnahmen sind einzelne Populationen in Spanien und Griechenland, die in Anhang B gelistet sind. Damit unterliegen Wölfe in Bezug auf den Handel restriktiven Regeln.
Darüber hinaus wird der Wolf in Anhang II (streng geschützte Arten) des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) gelistet. Darin verpflichten sich die Vertragspartner dem Wolf und seinem Lebensraum vollen Schutz zu gewähren.
Nicht zuletzt unterliegt der Wolf dem strengen Schutzregime der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie). Die Anhänge II und IV dieser Richtlinie berücksichtigen den Wolf und stellen hohe Anforderungen bezüglich des Flächen- und des Artenschutzes in Verbindung mit dem Wolf.
Auf nationaler Ebene folgt den oben genannten Regelungen, dass Wölfe in Deutschland gemäß § 10 Absatz 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu den besonders und streng geschützten Arten gehören. Sie unterliegen damit dem umfassenden Schutz der Zugriffs- und Besitzverbote des § 42 BNatSchG. Dies betrifft insbesondere das Töten von Wölfen. Verboten ist auch das Töten eines erkennbar schwer verletzten Wolfs beziehungsweise eines Hybriden, sofern dafür keine ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde vorliegt.
Der im Rahmen der Berner Konvention erarbeitete Europäische Wolf-Aktionsplan definiert als übergeordnetes Ziel, lebensfähige Wolfspopulationen als integralen Teil der europäischen Landschaft zu erhalten oder wieder herzustellen. Er betont, dass diese Ziele in enger Koexistenz mit der Bevölkerung verfolgt werden sollen.
Die FFH-Richtlinie hat das Ziel, „zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Pflanzen und Tiere beizutragen". Hierzu sollen Vorkehrungen getroffen werden, die zum Ziel haben, „einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichen Interesse zu bewahren oder wieder herzustellen".
Die oben genannten, zum Teil verbindlich zu erfüllenden Schutzziele stehen im Einklang mit dem Übereinkommen zur Erhaltung der Biologischen Vielfalt (Rio Konvention). Dieses formuliert die Erhaltung der biologischen Vielfalt auf den Ebenen der Ökosysteme, der Arten sowie der genetischen Vielfalt innerhalb der Arten.
Zur Umsetzung der oben genannten Ziele hat die Europäische Kommission erläuternde Leitlinien herausgegeben. Diese Guidelines for Population Level Management Plans for Large Carnivores legen als übergeordnetes Schutzziel fest, dass keine Hauptpopulation einer europäischen Großraubtierart nach den Kriterien der IUCN (International Union für Conservation of Nature and Natural Resources, deutsch: Internationale Union für Naturschutz) als bedroht gelten sollte. Dies kann insbesondere beim Wolf nur durch Vernetzung der bestehenden Teilpopulationen erreicht werden. Die Leitlinien empfehlen darüber hinaus eine über den nationalen Rahmen hinaus gehende Populationsbetrachtung.